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Schutzgebiete

Fakten zur Behauptung, Schutzgebiete würden bei der Stadtentwicklung nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Quelle: Wikimedia Commons

Faktencheck

Schutzgebiete und Biotope werden in Bauverfahren und der Stadtentwicklung zu wenig bzw. gar nicht berücksichtigt.

Gebiete, die im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege als erhaltenswert erachtet werden, unterliegen in Deutschland gesetzlichen Schutzbedingungen. So wird sichergestellt, dass die Pflanzen- und Artenvielfalt sowie deren Lebensräume vor unrechtmäßigen Eingriffen geschützt werden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bebauungsmöglichkeiten innerhalb dieser Gebiete, da eine Bebauung entweder grundsätzlich ausgeschlossen oder stark eingeschränkt wird. Die Landeshauptstadt München ist zudem bestrebt, bestehende Schutzgebiete kurz- bis mittelfristig zu erweitern und neue Schutzflächen auszuweisen. Dass Schutzgebiete in Bauverfahren und in der Stadtentwicklung eine untergeordnete Rolle spielen, ist somit nicht richtig.

Die Erklärung für Interessierte:

I. Schutzgebiete: Arten und gesetzliche Grundlage

Um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erreichen und eine Sicherung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes sicherzustellen, werden in Deutschland geltende Schutzgebiete durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie die Landesnaturschutzgesetze, wie z. B. das Bayerische Naturschutzgesetz, definiert. Sie können dabei etwa nach ihrer Größe, ihrem Schutzzweck und ihrer Schutzziele und den sich daraus ergebenden Nutzungseinschränkungen kategorisiert werden. Zu den wichtigsten Schutzgebietskategorien zählen Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24), Biosphärenreservate (§ 25), Landschaftsschutzgebiete (§ 26), Naturparks (§ 27) sowie die Schutzgebiete gemäß NATURA 2000 (§§ 31-36), also FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete. Für Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke wird auf Grund ihrer Fläche auch die Bezeichnung Großschutzgebiete verwendet. Zudem gibt es sehr kleinflächige Schutzgebiete, wie etwa Naturdenkmäler (§ 28) oder Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29). Dies können z. B. einzelne Bäume, Hangbereiche, Hecken o. ä. sein.

Zusätzlich sind im Bundesnaturschutzgesetz folgende gesetzlich geschützten Biotope (§ 30) unter Schutz gestellt:

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,
  • Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich

Auf Landesebene werden im Bayerischen Naturschutzgesetz (Art. 23, Abs. 1) zusätzlich folgende weitere Biotoptypen unter Schutz gestellt:

  • Landröhrichte, Pfeifengraswiesen
  • Moorwälder
  • wärmeliebende Säume
  • Magerrasen, Felsheiden
  • alpine Hochstaudenfluren
  • extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) mit Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind
  • arten- und strukturreiches Dauergrünland

Unter dem Begriff „Biotope“ unterscheidet die Landeshauptstadt München zudem zwischen folgenden Lebensraumtypen:

Feuchtbiotope sind waldfreie, nasse bis feuchte Standorte. Beispiele hierfür sind die erhaltenen Teile der Ausläufer des Dachauer und Erdinger Mooses, die einst an den Rändern der Schotterebene im Münchner Westen, Nordwesten und Nordosten lagen.

Unter Trockenbiotope werden Gebiete verstanden, die durch die für große Teile Münchens typischen Kiesböden entstehen. Da das Regenwasser schnell versickern kann, sind weniger Nährstoffe für die Pflanzen im Boden, so dass ein sogenannter Magerrassen entsteht. Dieser bietet einer Vielzahl an bedrohten Spezies Lebensraum und Nahrung. Die größten Magerrasen in München sind die Nordhaiden (Fröttmaninger Haide, Panzerwiese) sowie die Allacher Haide.

Zudem zählen Wälder und Gewässer zu den naturnahen Lebensräumen in München.

Grundsätzlich ist es wichtig zu beachten, dass sich einzelne Schutzgebiete auch überschneiden können. D.h. Naturschutzgebiete können bspw. gleichzeitig auch FFH-Gebiete sein oder Teile eines Naturparks sind auch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Je nach Schutzkategorie unterscheidet sich die Zuständigkeit der einzelnen Behörden. So sind für die Landschaftsschutzgebiete die Landkreise oder kreisfreien Gemeinden zuständig, wohingegen Naturschutzgebiete in den Zuständigkeitsbereich der höheren Naturschutzbehörde fallen. Im Falle Münchens wäre dies die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern. Diese ist zudem bei geschützten Landschaftsbestandsteilen, die mehr als 10 Hektar Fläche haben, die zuständige, verfahrensführende Behörde. Die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen, die kleiner als 10 Hektar sind, sowie von Naturdenkmälern fällt wiederum in den Aufgabenbereich der unteren Naturschutzbehörde, ist als bei den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden angesiedelt.

II. Schutzgebiete in München: Statistische Daten

Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München befinden sich derzeit folgende Schutzgebiete:

Naturschutzgebiete: Naturschutzgebiete stellen laut BNatSchG die höchste Schutzkategorie dar. Im Münchner Stadtgebiet sind folgende vier Gebiete als Naturschutzgebiete ausgewiesen:

  • Fröttmaninger Heide
  • Allacher Lohe
  • Panzerwiese und Hartelholz
  • Schwarzhölzl

Landschaftsschutzgebiete: Insgesamt 17 Gebiete sind im Münchner Stadtgebiet als Landschaftsschutzgebiet deklariert Hierzu zählen unter anderem:

  • die Isarauen mit Auwaldresten und den Hangleitenwäldern
  • der Nymphenburger Schlosspark
  • die Angerlohe
  • die Aubinger Lohe mit angrenzenden Niedermoorstandorten
  • der Langwieder See
  • der Moosgrund im Münchner Norden
  • der Münchner Waldfriedhof

Geschützte Landschaftsbestandteile & Naturdenkmäler: Zusätzlich verfügt München über eine große Zahl an kleineren Biotopflächen und „Einzelschöpfungen der Natur“, die den rechtlichen Status geschützter Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler innehaben. Im Stadtgebiet Münchens sind insgesamt 47 Hecken, Bäche, Wiesen oder Gebüsche als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Außerdem sind in München durch 117 Naturdenkmäler insgesamt 200 Einzelbäume aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, geschützt.

Die Kategorien Nationalpark, Biosphärenreservat und Naturpark haben für den Münchner Raum keine Bedeutung.

Zusammenfassend verfügt München laut dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung derzeit über ca. 5.300 ha Landschaftsschutzgebiete, 900 ha Naturschutzgebiete und 200 ha geschützte Landschaftsbestandteile. Hinzu kommen rund 1.400 ha Natura 2000 Gebiete, die allerdings, wie in Teilen auch die kartierten Biotope, größtenteils innerhalb der genannten Flächen liegen.

Die nachfolgende Abbildung zeigt die einzelnen Schutzgebiete im Stadtgebiet:

Übersicht über die Schutzgebiete im Münchner Stadtgebiet (Quelle: Geoportal München)

Aktuelle Entwicklungen:

Ende 2021 bzw. Anfang 2022 wurden im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung sowie im Stadtrat ein Konzept für neue Schutzgebiete beschlossen, das vorsieht, Flächen, die schon länger als Schutzgebiete zur Diskussion stehen, kurz- und mittelfristig auch als solche auszuweisen. Hierzu zählen sieben neue Landschaftsschutzgebiete, fünf geschützte Landschaftsbestandteile mit mehr als 10 Hektar und vier geschützte Landschaftsbestandteile mit weniger als 10 Hektar Fläche. Auf Grund der Zuständigkeit wurde beschlossen, die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberbayern bei der Verfahrensumsetzung umfassend zu unterstützen.

Die folgende Karte gibt einen Überblick über die perspektivischen Planungen:

Übersichtskarte Perspektive Schutzgebiete (Quelle: Referat für Stadtplanung und Bauordnung)

III. Umgang mit Schutzgebieten in Bauverfahren: gesetzliche Grundlagen

Im Bauleitverfahren spielt der Naturschutz eine wichtige Rolle. Je nach Gebietstyp unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen jedoch voneinander. So ist bspw. eine Bebauung, selbst aus Gründen des „übergeordneten Allgemeinwohls“, innerhalb eines Naturschutzgebietes generell verboten. Hingegen ist ein grundsätzliches Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten nicht gegeben. Allerdings können seitens der Bundesländer auch hier strengere Vorgaben erlassen werden und bspw. eine Bebauung, die dem Schutzzweck entgegensteht, verhindern. In FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten können Bebauungspläne entweder untersagt werden oder sie werden an bestimmte Vorgaben geknüpft. Bei gesetzlich geschützten Biotopen kann auf Antrag der Gemeinde eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten vor der Aufstellung eines Bebauungsplans beantragt werden. Für Biotope, die in Gebieten entstehen, für die bereits ein Bebauungsplan vorliegt, liegt wiederum kein Schutzstatus vor.

Unabhängig von den jeweiligen Gegebenheiten, müssen Schutzgebiete immer in den Bebauungsplänen mit aufgenommen und berücksichtigt werden.

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